1. Geltungsbereich
1.1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB (folgend
„Kunde“ genannt). Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen
des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zustimmen. Die
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos
ausführen.
1.2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, selbst wenn
sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.3. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung
im Einzelfall nicht widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das
Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweisen, liegt darin kein
Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.4. Bei Rahmenverträgen und Dauerschuldverhältnissen werden Änderungen der Verkaufsbedingungen
dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich
innerhalb eines Monats nach Zugang der Bekanntgabe Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden wir
bei der Bekanntgabe besonders hinweisen.
2. Angebot – Angebotsunterlagen
2.1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2.2. Vertragsabschlüsse und Bestellungen sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Vereinbarungen, die von uns
nicht schriftlich bestätigt werden, werden kein Vertragsbestandteil.
2.3. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B.
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies
gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an
Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Preise – Zahlungsbedingungen
3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise in Euro
und gelten „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten
uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages
Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder
Materialpreisänderungen eintreten. Dies werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
3.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten, sie wird in gesetzlicher Höhe
am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3. Lieferungen, Teillieferungen und/oder sonstige Leistungen sind zahlbar ohne Abzug innerhalb von 30
Tagen nach Rechnungsdatum, soweit keine abweichende Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde.
Verzugszinsen werden in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferzeit, Liefermengen
4.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind
wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Soweit die vorstehenden Voraussetzungen
vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der
Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug
geraten ist.
4.4. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer
pauschalisierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als
5% des Lieferwertes.
4.5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
4.6. Von uns vertraglich zugesagte Mengen verstehen sich als Obergrenze. Der monatliche Abruf ist
begrenzt auf maximal 1/12 der zugesagten Jahresmenge bzw. bei einer zeitlich kürzer vertraglich
zugesagten Menge auf maximal die monatlich durchschnittliche Menge. Mehrkosten durch Mehr- oder
Minderabrufe durch eine Auftragsbestätigung von uns akzeptierten Mengen in Höhe von +/- 5% sind vom
Kunden zu tragen.
4.7. Für Ereignisse höherer Gewalt, die der betroffenen Vertragspartei ihre vertragliche Leistung erheblich
erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich
machen, haftet die betroffene Vertragspartei nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss
der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen,
Behördenentscheidungen wie z.B. behördliche Auflagen oder verspätet behördliche Abnahmen, Blockaden,
Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik,
Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die
unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss
des Vertrages eintreten. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer
vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder
aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses
angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit die betroffene Vertragspartei auf die Vorleistung Dritter
angewiesen ist, und sich dies verzögert. Jede Vertragspartei wird alles in ihren Kräften stehende
unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt
hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der
anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich
anzeigen. Sobald feststeht, dass die höhere Gewalt länger als 6 Monate andauert, ist jede Vertragspartei
berechtigt, den Vertrag durch eingeschriebenen Brief zu kündigen.
5. Materialbeistellung vom Kunden
5.1. Ist zwischen uns und dem Kunden vereinbart, dass Materialien vom Kunden beizustellen sind, so muss
der Kunde diese auf eigene Kosten und Gefahr rechtzeitig und mit einem angemessenen Mengenzuschlag
von mindestens 5 % in einwandfreier Beschaffenheit an uns liefern.
5.2. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung nach Ziffer 5.1 nicht rechtzeitig ordnungsgemäß nach, beginnen
etwaige Lieferfristen von uns nicht zu laufen. Darüber hinaus hat der Kunde infolge der Verzögerung
etwaige anfallende Mehrkosten, z.B. wegen Fertigungsunterbrechungen, zu tragen.
6. Gefahrübergang – Verpackungskosten
6.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Für
die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
6.2 Wird die Kaufsache auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den
Kunden, spätestens mit dem Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Versendung der Kaufsache vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
7. Mängelhaftung
7.1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Im Fall der
Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese
nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort gebracht wurde.
7.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung
zu verlangen.
7.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder
Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten
unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die
daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7.5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
7.6. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt
8. Haftung
Unsere Haftung aus jedem Rechtsgrund schränkt sich – soweit rechtlich zulässig – auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
und in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (z.B. Produkthaftung). Bei leicht fahrlässiger Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens,
es sei denn, es liegt ein Schaden nach Satz 2 vor. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, die für die Erreichung
des Vertragswerkes von wesentlicher Bedeutung ist, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrages also überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer vertraut und vertrauen darf.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen
aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets
ausdrücklich hierauf berufen. Der Eigentumsvorbehalt gilt für Kaufsachen, die über eine Teileamortisation zu
bezahlen sind.
9.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die
Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, ist der Verwertungserlös auf die
Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
9.3. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache
pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Beschädigungen
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss
der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
9.4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
9.5. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer
Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnahme oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur
Einbeziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs-
oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir
verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlange aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.6. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets namens und im
Auftrag für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
(Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die
Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig
Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
9.7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch
die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese
Abtretung schon jetzt an.
9.8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben,
als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
10. Vorrichtungen und Urheberrecht
10.1. Vorrichtungen, Werkzeuge und sonstige Vorlagen zur Durchführung des Auftrages, die von uns
entwickelt und hergestellt sind, bleiben unser Eigentum, auch wenn anteilige Kosten in Rechnung gestellt
wurden.
10.2. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass durch die Ausführung seines Auftrages keine Rechte
Dritter, insbesondere Urheberrechte, Patente oder Gebrauchsmuster, verletzt werden. Der Kunde hat uns von
allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Rechtsverletzungen freizustellen.
11. Schutzrechte
11.1. Wir haften nicht, soweit wir die Liefergegenstände nach von dem Kunden übergebenen Zeichnungen,
Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Kunden hergestellt
haben und nicht wissen oder im Zusammenhang mit den von dem Kunden entwickelten Erzeugnissen nicht
wissen können, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
11.2. Soweit wir nach Ziffer 11.1 nicht haften, stellt der Kunde uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
11.3. Der Kunde verpflichtet sich, uns unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und
angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten.
11.4. Gewerbliche Schutzrechte, die sich aus der Leistungserbringung durch uns ergeben, stehen
ausschließlich uns zu.
11.5. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge von uns dürfen nur mit unserer Genehmigung an Dritte
weitergeleitet werden.
11.6. Für den Fall, dass der Kunde uns Verbesserungen oder Änderungen der vertraglichen Leistungen
vorschlägt, erwerben wir alle Rechte an der Umsetzung oder Verwendung derartiger Vorschläge in den
vertraglichen Leistungen, insbesondere sämtliche ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte.
12. Verwahren, Versicherung
12.1. Vorlagen, Zeichnungen, Rohstoffe, Werkzeuge und andere der Wiederverwendung dienende
Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen
besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt.
12.2. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Kunde die Versicherung
selbst zu besorgen.
13. Vertraulichkeit
13.1. Entwürfe, Konstruktionsvorschläge, Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige
Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Kunden von uns zur Verfügung gestellt werden oder
ihm zur Kenntnis gelangen, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns Dritten zugänglich
gemacht werden.
13.2. Beide Parteien wahren während der Laufzeit dieses Vertrages und für einen Zeitraum von drei Jahren
danach Verschwiegenheit gegenüber Dritten über das, was ihnen bei Vorbereitung und Durchführung des
Vertrages von der anderen Partei als vertraulich bekannt gegeben wird („Vertrauliche Informationen“).
13.3. Die Parteien stellen sicher, dass die Vertraulichkeit auch von ihren Mitarbeitern und Vertretern gewahrt
wird.
13.4. Die Parteien sind befugt, vertrauliche Informationen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, eines
rechtskräftigen Urteils oder einer bestandskräftigen Verwaltungsverfügung im vorgeschriebenen Umfang offen
zu legen.
13.5. Vertrauliche Informationen umfassen nicht solche Informationen, die allgemein bekannt sind oder
werden, ohne dass dies von der offen legenden Partei zu vertreten ist, der offen legenden Partei bereits
bekannt waren, bevor sie ihr von der anderen Partei zugänglich gemacht wurden, der offen legenden Partei
durch einen Dritten rechtmäßig und ohne Weitergabe Beschränkungen bekannt gegen wurden oder von der
offen legenden Partei selbst erhoben/entwickelt wurden, ohne hierbei die vertraulichen Informationen zu
nutzen oder sich hierauf zu beziehen.
14. Sonstiges
14.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen
und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere dem UN-Kaufrecht (CISG).
14.2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der unser Geschäftssitz. Ausschließlicher
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, das für unseren Firmensitz sachlich, örtlich und international
zuständige Gericht. Wir sind jedoch daneben berechtigt, Klage vor dem allgemeinen Gerichtsstand des
Kunden zu erheben.
14.3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen der Verkaufsbedingungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
14.4. Maßgeblich ist der deutsche Wortlaut dieser Bedingungen.
Stand: Dezember 2024