AGBs - RKT Rodinger Kunststoff
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB (folgend "Kunde" genannt). Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zustimmen. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.3. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweisen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.4. Bei Rahmenverträgen und Dauerschuldverhältnissen werden Änderungen der Verkaufsbedingungen dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang der Bekanntgabe Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden wir bei der Bekanntgabe besonders hinweisen.

2. Angebot – Angebotsunterlagen
2.1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2.2. Vertragsabschlüsse und Bestellungen sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Vereinbarungen, die von uns nicht schriftlich bestätigt werden, werden kein Vertragsbestandteil.
2.3. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Preise –Zahlungsbedingungen
3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise in Euro und gelten "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Dies werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
3.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3. Lieferungen, Teillieferungen und/oder sonstige Leistungen sind zahlbar ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, soweit keine abweichende Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde. Verzugszinsen werden in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferzeit, Liefermengen
4.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Soweit die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme-oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.4. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.
4.5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Recht des Kunden bleiben vorbehalten.
4.6. Von uns vertraglich zugesagte Mengen verstehen sich als Obergrenze. Der monatliche Abruf ist begrenzt auf maximal 1/12 der zugesagten Jahresmenge bzw. bei einer zeitlich kürzer vertraglich zugesagten Menge auf maximal die monatlich durchschnittliche Menge. Mehrkosten durch Mehr-oder Minderabrufe durch eine Auftragsbestätigung von uns akzeptierten Mengen in Höhe von +/-5% sind vom Kunden zu tragen.
4.7. Für Ereignisse höherer Gewalt, die der betroffenen Vertragspartei ihre vertragliche Leistung erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die betroffene Vertragspartei nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen wie z.B. behördliche Auflagen oder verspätet behördliche Abnahmen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss des Vertrages eintreten. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit die betroffene Vertragspartei auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich dies verzögert. Jede Vertragspartei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen. Sobald feststeht, dass die höhere Gewalt länger als 6 Monate andauert, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag durch eingeschriebenen Brief zu kündigen.

5.Materialbeistellung vom Kunden
5.1. Ist zwischen uns und dem Kunden vereinbart, dass Materialien vom Kunden bei zu stellen sind, so muss der Kunde diese auf eigene Kosten und Gefahr rechtzeitig und mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % in einwandfreier Beschaffenheit an uns liefern.
5.2. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung nach Ziffer 5.1 nicht rechtzeitig ordnungsgemäß nach, beginnen etwaige Lieferfristen von uns nicht zu laufen. Darüber hinaus hat der Kunde infolge der Verzögerung etwaige anfallende Mehrkosten, z.B. wegen Fertigungsunterbrechungen, zu tragen.

6. Gefahrübergang –Verpackungskosten
6.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
6.2 Wird die Kaufsache auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit dem Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Kaufsache vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

7. Mängelhaftung
7.1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort gebracht wurde.
7.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
7.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7.5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
7.6. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt

8. Haftung
Unsere Haftung aus jedem Rechtsgrund schränkt sich - soweit rechtlich zulässig - auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (z.B. Produkthaftung). Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens, es sei denn, es liegt ein Schaden nach Satz 2 vor. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, die für die Erreichung des Vertragswerkes von wesentlicher Bedeutung ist, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages also überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer vertraut und vertrauen darf.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Der Eigentumsvorbehalt gilt für Kaufsachen, die über eine Teileamortisation zu bezahlen sind.
9.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
9.3. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Beschädigungen ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs-und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
9.4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
9.5. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnahme oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einbeziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs-oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlange aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.6. Die Be-und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets namens und im Auftrag für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
9.7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
9.8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10.Vorrichtungen und Urheberrecht
10.1. Vorrichtungen, Werkzeuge und sonstige Vorlagen zur Durchführung des Auftrages, die von uns entwickelt und hergestellt sind, bleiben unser Eigentum, auch wenn anteilige Kosten in Rechnung gestellt wurden.
10.2. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass durch die Ausführung seines Auftrages keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Patente oder Gebrauchsmuster, verletzt werden. Der Kunde hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Rechtsverletzungen freizustellen.

11.Schutzrechte
11.1. Wir haften nicht, soweit wir die Liefergegenstände nach von dem Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Kunden hergestellt haben und nicht wissen oder im Zusammenhang mit den von dem Kunden entwickelten Erzeugnissen nicht wissen können, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
11.2. Soweit wir nach Ziffer 11.1 nicht haften, stellt der Kunde uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
11.3. Der Kunde verpflichtet sich, uns unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten.
11.4. Gewerbliche Schutzrechte, die sich aus der Leistungserbringung durch uns ergeben, stehen ausschließlich uns zu.
11.5. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge von uns dürfen nur mit unserer Genehmigung an Dritte weitergeleitet werden.
11.6. Für den Fall, dass der Kunde uns Verbesserungen oder Änderungen der vertraglichen Leistungen vorschlägt, erwerben wir alle Rechte an der Umsetzung oder Verwendung derartiger Vorschläge in den vertraglichen Leistungen, insbesondere sämtliche ausschließlichen Nutzungs-und Verwertungsrechte.

12. Verwahren, Versicherung
12.1.Vorlagen, Zeichnungen, Rohstoffe, Werkzeuge und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb-und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt.
12.2. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Kunde die Versicherung selbst zu besorgen.

13. Vertraulichkeit
13.1. Entwürfe, Konstruktionsvorschläge, Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Kunden von uns zur Verfügung gestellt werden oder ihm zur Kenntnis gelangen, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns Dritten zugänglich gemacht werden.
13.2. Beide Parteien wahren während der Laufzeit dieses Vertrages und für einen Zeitraum von drei Jahren danach Verschwiegenheit gegenüber Dritten über das, was ihnen bei Vorbereitung und Durchführung des Vertrages von der anderen Partei als vertraulich bekannt gegeben wird („Vertrauliche Informationen“).
13.3. Die Parteien stellen sicher, dass die Vertraulichkeit auch von ihren Mitarbeitern und Vertretern gewahrt wird.
13.4. Die Parteien sind befugt, vertrauliche Informationen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, eines rechtskräftigen Urteils oder einer bestandskräftigen Verwaltungsverfügung im vorgeschriebenen Umfang offen zu legen.
13.5. Vertrauliche Informationen umfassen nicht solche Informationen, die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies von der offen legenden Partei zu vertreten ist, der offen legenden Partei bereits bekannt waren, bevor sie ihr von der anderen Partei zugänglich gemacht wurden, der offen legenden Partei durch einen Dritten rechtmäßig und ohne Weitergabe Beschränkungen bekannt gegeben wurden oder von der offen legenden Partei selbst erhoben/entwickelt wurden, ohne hierbei die vertraulichen Informationen zu nutzen oder sich hierauf zu beziehen.

14. Sonstiges
14.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere dem UN-Kaufrecht (CISG).
14.2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der unser Geschäftssitz, Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, das für unseren Firmensitz sachlich, örtlich und international zuständige Gericht. Wir sind jedoch daneben berechtigt, Klage vor dem allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
14.3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen der Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
14.4. Maßgeblich ist der deutsche Wortlaut dieser Bedingungen.

Stand: April 2018